Bankkontokorrent

Das Bankkontokorrent ist als spezifische Form des Kontokorrents eine Kombination aus einem Kontokorrent und einem Girovertrag. In Ziffer 7 Nr. 1 AGB Sparkassen wird klargestellt, dass Girokonten ein Kontokorrent ?im Sinne der §§ 355 ff. HGB darstellen.

Auch das Bankkontokorrent setzt sich – auf der Grundlage eines Girovertrags – aus einem Kontokorrentvertrag und einer Kontokorrentabrede im Sinne von § 355 HGB zusammen. Es ist inzwischen anerkannt, dass die Kontokorrentvereinbarung stillschweigend zustande kommt, da sich der Kunde bei Vertragsschluss bewusst ist, dass die Bank die gegenseitigen Ansprüche verrechnet und darüber Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse erstellt. Die Besonderheit des Bankkontokorrents – im Vergleich zum rein handelsrechtlichen Kontokorrent des § 355 HGB – liegt darin, dass die Gutschriften und Belastungen auf dem Konto laufend miteinander verrechnet werden und so ein Saldo ermittelt wird – der sogenannte Tagessaldo: Entweder der Debitsaldo des Einen ist Kreditsaldo das Andern oder umgekehrt. Die Kontokorrentabrede bildet den Rahmen für das Kontokorrentverhältnis und wird nach ständiger Übung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Parteien bei der Kontoeröffnung stillschweigend getroffen. Das bedeutet, dass Girovertrag und Kontokorrentabrede einen zusammengesetzten Vertrag darstellen, mithin die Parteien rechtlich trennbare Vereinbarungen derart verbinden, dass sie für die rechtliche Beurteilung eine Einheit bilden.

Bankkontokorrent

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