Abloesung eines Kontokorrent

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Ein Kontokorrent? ist die traditionell übliche Form der gegenseitigen Leistungsabwicklung zwischen Gläubiger und Schuldner, welche die gegenseitige Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten durch Feststellung eines Saldos bezweckt. Die laufenden Saldo-Daten des Kontokorrents bilden die Basis für die Berechnung der Zinsen nach der Methode der sogenannten Zinsstaffel.

Bei einem normalen Girokonto, wird dem Girokontoinhaber in der Regel eine Kontokorrent – Kredit eingeräumt. Dieser meist sehr hoch verzinste Kreditrahmen, auch als Kontokorrent bezeichnet kann genutzt werden um das Girokonto kurzfristig um maximal diesen Betrag zu überziehen.

Rechtsgrundlagen des Kontokorrent?

Nach deutschem Handelsrecht (§ 355 HGB – analog auch in Österreich) muss bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner Kaufmann sein. Weiterhin muss der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr (im Rechnungsabschluss) festgestellt werden. Während § 355 HGB das Kontokorrent ?definiert und als besondere Rechtsfolge vom Zinseszinsverbot des § 248 BGB befreit, wird in § 356 HGB das Schicksal der Forderungen und Sicherheiten der ins Kontokorrent eingestellten Forderungen und in § 357 HGB die Pfändung des Kontokorrentguthabens näher bestimmt. Die Regelungen des HGB im Hinblick auf das Kontokorrent sind allerdings lückenhaft. Diese Lücken wurden durch Rechtsliteratur und Rechtsprechung weitgehend geschlossen.

Nach § 355 Abs. 1 HGB liegt ein Kontokorrent vor, wenn

  • eine Geschäftsverbindung zwischen den Parteien besteht,
  • mindestens eine Partei Kaufmann ist,
  • eine Kontokorrentabrede getroffen wurde, wonach
    • Leistungen und Ansprüche in Rechnung gestellt werden,
    • diese in regelmäßigen Zeitabständen miteinander verrechnet werden und
    • der sich daraus ergebende Überschuss festgestellt wird.

Das Kontokorrent setzt sich notwendigerweise aus zwei Vertragsbestandteilen zusammen.

Abloesung eines Kontokorrent

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